Unsere All­gemei­nen Ge­schäfts­beding­ungen

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I. Allgemeines

Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers unsere Leistungen vorbehaltlos ausführen.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistungen und ggf. Übergabe des Werkes annehmen können. Vorher abgegebene Angebote und Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.

2. Alle in unseren Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen genannten Maße stellen nur annähernd ermittelte Werte dar. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen Maße richten sich nach den durch Aufmaß festzustellenden tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen, bei Stundenlohnarbeiten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

4. Technische Änderungen, die weder die Funktion noch die Leistung des Vertragsgegenstandes beeinflussen, behalten wir uns vor. Der Auftraggeber wird von etwaigen Änderungen schriftlich vorab in Kenntnis gesetzt.

5. Unsere Angebote und Verträge unterliegen der VOB in der jeweils gültigen Fassung.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Die Preise verstehen sich als Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

2. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind.

3. Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Abnahme innerhalb von 10 Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges.

4. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

IV. Liefer- und Montagezeit

Liefer- und Montagezeiten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Montagezeiten ist die Zahlung in Übereinstimmung mit den vereinbarten Zahlungszielen durch den Auftraggeber und dass alle erforderlichen technischen Daten in Übereinstimmung mit den vereinbarten Terminen geklärt werden.

V. Liefer- und Leistungsausschluss

1. Alle im Rahmen unseres Angebots oder unserer Auftragsbestätigung nicht aufgeführten Lieferteile und Leistungen gehören nicht zu unserem Liefer- und Leistungsumfang. Beispielhaft nicht von unserer Leistungspflicht umfasst sind:

— Gestellung von Wasser, Strom und Gas ohne Anrechnung von Gebühren während der Montage, Inbetriebnahme und des Probebetriebs
— Malerarbeiten
— Kosten für sonstige Abnahmen auf der Baustelle
— Kosten für Genehmigungsverfahren
— Aufenthaltsräume und sanitäre Einrichtungen für unser Montage- und Inbetriebnahmepersonal
— Blitzschutz, Erdung und Potentialausgleich
— weitergehende Schalldämm- und Wärmeschutzmaßnahmen
— Sonstige Ausstattung des Aufstellungsortes wie z.B. Trockenlösch- und Brandmeldeanlagen, Funken- und Feuerlöscheinrichtungen

Solche Leistungen müssen gesondert beauftragt werden.

2. Folgende Leistungen sind vom Auftraggeber durchzuführen:

— Brandschutzgutachten
— Gebühren für Genehmigungsverfahren und behördliche Abnahmen
— Abnahme Schornsteinfeger
— Gasverrohrungen und Abgasverrohrungen, Anschlüsse durch konzessionierte Fachbetriebe
— Blitzschutz durch konzessionierte Fachbetriebe
— Sicherheitskoordination in Abstimmung mit Sicherheitsbeauftragten
— Elektroverdrahtung zu Schaltschränken und Kältemaschinen
— Wasser, Abwasser, VE-Wasser

Die Vorbereitung und Begleitung der behördlichen Genehmigungsverfahren führen wir zum Nachweis aus.

VI. Durchführung von Montageleistungen, Inbetriebnahme und Probebetrieb

1. Sofern nicht anders vereinbart, sind Montageleistungen gesondert nach unseren allgemeinen Stundensätzen zu vergüten.

2. Die Montage beinhaltet die Gestellung von Montagepersonal und Werkzeugen, Hebezeuge (Kräne, Stapler, Teleskoplader) und Montagebühnen.

3. Wartezeiten, die nicht von uns zu vertreten sind, stellen wir nach Aufwand zu unseren allgemeinen Stundensätzen in Rechnung.

4. Die Inbetriebnahme erfolgt durch unser Fachpersonal und umfasst die mechanische und verfahrenstechnische Einstellung der offerierten Anlagenteile. Für die Inbetriebsetzung setzen wir, soweit nicht anders vereinbart, einen Zeitraum von 7 Arbeitstagen an. Die mechanische Einstellung (Kalt-Funktionsprobe) beginnt unmittelbar nach Abschluss der Montage.

5. Voraussetzung für die Inbetriebnahme von Anlagen ist, dass sämtliche für den Betrieb der Anlage notwendigen bauseitigen Leistungen erbracht sind. Verzögerungen der Inbetriebnahme oder Schäden beim Probebetrieb, die auf eine Nichterfüllung dieser Voraussetzungen zurückführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Nach Abschluss der erfolgreichen Inbetriebnahme erfolgt die Übernahme der Anlage durch den Auftraggeber. Nachbesserungsarbeiten, die einen Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.

7. Eine einmalige Einweisung des Bedienpersonals erfolgt vor Ort. Der Preis für die Inbetriebnahme und die einmalige Einweisung ist im Lieferpreis enthalten.

8. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Baustelle frei von Hindernissen ist und ohne Gefahr betreten werden kann, so dass die Arbeiten reibungslos und ohne durch uns nicht zu vertretende Unterbrechungen durchgeführt werden können. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Zufahrten und die Baustelle im Winter schnee- und eisfrei gehalten werden. Außerdem müssen Brenn- und Schweißarbeiten auf der Baustelle unter Beachtung der werkseitigen Vorschriften gestattet sein.

9. Die Montage und Inbetriebnahme erfolgt während der normalen Arbeitszeiten im Rahmen einer 5-Tage-Woche. Sollten auf besonderen Wunsch des Auftraggebers Überstunden geleistet werden, so sind diese vom Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Die anfallenden Überstundenzuschläge werden dem Auftraggeber nach unseren allgemeinen Stundensätzen gesondert in Rechnung gestellt.

VII. Haftung für Mängel

1. Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

2. Die Gewährleistung für die Beständigkeit der eingesetzten Materialien bei Einhaltung der Betriebs- und Wartungsvorschriften beträgt 24 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme, spätestens jedoch 8 Wochen nach Montageende.

3. Die Gewährleistung bezieht sich auf Teile aus unserem Lieferumfang, ausgenommen Verschleißteile und MSR-Technik.

4. Der Austausch von Bauteilen, die aufgrund von Katastrophen, Vernachlässigung, Missbrauch oder Versäumnissen auf Seiten des Auftraggebers beschädigt wurden, sowie Schäden durch Versagen oder Fehler der Stromversorgung und aufgrund von Ursachen, die nicht im Bereich der gewöhnlichen Nutzung des Systems liegen, sind nicht Bestandteil der Gewährleistung.

VIII. Haftung für Schäden

1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren in fünf Jahren.

4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

X. Schriftform, Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Ausschließlicher Gerichtsstad ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.